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Satzung

 

Satzung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerkes in Niedersachsen e.V.

(Stand: 30.11.2019)

 

Inhalt

Artikel 1        Name und Sitz 

Artikel 2        Ziele

Artikel 3        Mitgliedschaft

Artikel 4        Mittel der Vereinigung

Artikel 5        Mitgliedsbeiträge und Spenden

Artikel 6        Geschäftsjahr

Artikel 7        Die Vereinigung und ihre Organe

Artikel 8        Landesversammlung

Artikel 9        Landesvorstand

Artikel 10     Landesgeschäftsstelle

Artikel 11     Begriffsbestimmungen

Artikel 12     Verfahrensordnung für die Versammlung

Artikel 13     Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

Artikel 14     Haftung

Artikel 15     Auflösung

Artikel 18     Rechtsweg

Artikel 19     Inkrafttreten

Beschlussfassung

Zusatzangaben

1.      Eintragung in das Vereinsregister

2.      1. Satzungsänderung

3.      2. Satzungsänderung

4.      3. Satzungsänderung

 

Artikel 1    Name und Sitz

 

1.1.        Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerkes in Niedersachsen“ – abgekürzt „THW-Landeshelfervereinigung Niedersachsen“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

 

1.2.        Die Vereinigung hat ihren Sitz in Cloppenburg.

 

1.3.        Die Vereinigung ist unparteiisch und überparteilich und bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf Grundlage des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland.

 

Artikel 2    Ziele

 

2.1.        Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Satzungsziele werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Förderung der technischen und humanitären Hilfe und ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung
  • Unterstützung bei der Gewinnung und Ausbildung von Menschen für die Hilfeleistung im Zivil- und Katastrophenschutz
  • Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen
  • Förderung des nationalen und internationalen Informationsaustauschs über Technische Hilfeleistung
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Ausstattung, die den zuvor genannten Zielen dient
  • Förderung der Jugendarbeit sowie des nationalen und internationalen Jugendaustauschs
  • Unterstützung von Veranstaltungen des THW-Landesverbandes Bremen, Niedersachsen sowie von Vergleichswettbewerben
  • Unterstützung der örtlichen Helfervereinigungen
  • Verbesserung der sozialen Absicherung der THW-Helferinnen und Helfer sowie Vermittlung von Vergünstigungen für Mitglieder
  • Einwerbung von Geld- und Sachmitteln zur Umsetzung o.g. Ziele

 

 

2.2.        Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

2.3.        Die Vereinigung soll zu gesetzlichen und anderen Regelungen, welche das Technisches Hilfswerk (THW) betreffen, Stellung nehmen.

 

2.4.        Die Vereinigung sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) oder der gewählten Helfervertretung. Sie wird vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

 

2.5.        Die Vereinigung versteht sich als Zusammenschluss der rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen örtlichen Helfervereinigungen und Förderer. Sie verbindet durch ihre Arbeit die örtlichen Helfervereinigungen und Förderer mit den Aufgaben und Zielen der THW-Bundesvereinigung e.V..

 

Artikel 3    Mitgliedschaft

 

3.1.        Mitglied in der Vereinigung kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele der Vereinigung zu unterstützen, zu fördern und vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland steht. Die Aufnahme setzt einen Antrag voraus. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand.

 

3.2.        Mitglieder der Vereinigung sind die in Niedersachsen gegründeten, selbstständigen örtlichen Helfervereinigungen sowie natürliche und juristische Personen als Förderer.

Jede örtliche Helfervereinigung hat sich eine Satzung zu geben, die den Zielen nach Art. 2. entsprechen und zu den übrigen Regelungen nicht in Widerspruch stehen.

Fördermitglieder der Vereinigung können Personenvereinigungen sowie natürliche und juristische Personen werden, sofern sie nicht bereits Mitglied einer örtlichen Helfervereinigung sind. Förderer nehmen mit beratender Stimme an der Landesversammlung teil.

 

3.3.        Ehrenmitglied der Vereinigung kann nur eine natürliche Person werden, wenn die Landesversammlung dieses auf Vorschlag des Landesvorstandes beschlossen hat.

3.4.        Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Ausschluss der örtlichen Helfervereinigung nach Art. 3.5.
  • Austritt nach Art. 3.6.
  • Tod

 

3.5.        Schädigt ein Mitglied nach Art. 3.1. durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen der Vereinigung oder des THW, so ist dieses Mitglied vom Landesvorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt das Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses unter Angabe der Gründe Widerspruch ein, so entscheidet die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Auf Antrag des Landesvorstandes kann auch die Landesversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden.

 

3.6.        Der Austritt kann nur am Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

Artikel 4    Mittel der Vereinigung

 

Die Vereinigung bestreitet ihre Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5    Mitgliedsbeiträge und Spenden

 

5.1.        Die Vereinigung gibt sich eine Beitragsordnung

 

5.2.        Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag entsprechend der Beitragsordnung, jeweils nach ihrem Mitgliederstand zum 31. Dezember des Vorjahres. Der abzuführende Mitgliedsbeitrag berechnet sich nach der Anzahl der aktiven Mitglieder, der Fördermitglieder und der Jugendlichen, soweit die zuletzt Genannten als Sparte Mitglied in der örtlichen Helfervereinigung sind.

 

5.3.        Die Vereinigung kann eine Erhebung von Umlagen beschließen.

 

5.4.        Förderer legen ihren Mitgliedsbeitrag selbst fest. Den Mindestbeitrag regelt die Beitragsordnung.

 

5.5.        Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

 

5.6.        Die Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig.

 

5.7.        Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.4. aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand der Landeshelfervereinigung den Beitrag stundet oder erlässt.

 

5.8.        Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 6    Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 7    Die Vereinigung und ihre Organe

 

Die Organe der Vereinigung sind:

  • Die Landesversammlung
  • Der Landesvorstand

 

Artikel 8    Landesversammlung

 

8.1.        Die Landesversammlung besteht aus der/dem Vorsitzenden oder deren Vertreter/-innen und den Delegierten der örtlichen Helfervereinigungen, den Delegierten der THW-Jugend (Landesjugend) Bremen, Niedersachsen e.V. und den Mitgliedern des Landesvorstandes. Fördermitglieder nach Art. 3.2. nehmen mit beratender Stimme an der Landesversammlung teil.

 

 

8.2.        Die örtlichen Helfervereinigungen entsenden neben der/dem Vorsitzenden je angefangene 100 Mitglieder eine Delegierte/einen Delegierten zur Landesversammlung. Die Landesjugend entsendet je angefangene 1.000 jugendliche Mitglieder eine Delegierte/einen Delegierten.

 

8.3.        Die Landesversammlung ist mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mindestens 20% der örtlichen Helfervereinigungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Landesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.

 

8.4.        Die Landesversammlung wählt:

  • den Landesvorstand
  • die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung
  • die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer und ihre Vertreterinnen/Vertreter

Sie beschließt insbesondere über:

  • Satzungsänderungen
  • die Beitragsordnung
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Landesvorstandes
  • die Auflösung der Vereinigung
  • die Abberufung des Landesvorstandes

 

8.5.        Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Artikel 9    Landesvorstand

 

9.1.        Dem Landesvorstand gehören an:

  • die/der Landesvorsitzende
  • die/der stellvertretende Landesvorsitzende
  • die Landeschatzmeisterin/der Landesschatzmeister
  • die Landeschriftführerin/der Landesschriftführer
  • die/der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
  • die Beigeordneten
  • die Landesjugendleiterin/der Landesjugendleiter o.V.i.A.

mit beratender Stimme:

  • die Landessprecherin/der Landessprecher in Niedersachsen o.V.i.A.
  • die/der Landesbeauftragte o.V.i.A.

 

 

9.2.        Die/der Landesvorsitzende, sein/ihr Stellvertreter/in, die Landeschatzmeisterin/der Landesschatzmeister und die Landeschriftführerin/der Landesschriftführer bilden den Vorstand der Vereinigung im Sinne von § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügen zwei Vorstandsmitglieder, zu denen die/der Landesvorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter/in gehören müssen.

 

9.3.        Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in Sonderheit:

  • die Beschlussfassung über alle wesentlichen Angelegenheiten
  • die Geschäftsführung der Vereinigung
  • die Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung
  • die Einstellung und Entlassung des hauptamtlichen Personals
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die längerfristigen Personal- und Finanzierungsplanungen
  • die Bildung von Fachausschüssen

 

9.4.        In Fällen besonderer Eile der Beschlussfassung können Beschlüsse auf Antrag der Landesvorsitzenden/des Landesvorsitzenden oder ihres/seines Vertreters auch im Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Falle leiten die Landesvorsitzende/der Landesvorsitzende oder ihr/sein Vertreter allen Mitgliedern des Landesvorstandes mit gleichzeitig abgehender Post einen Beschlussentwurf mit einer kurzen Erläuterung zu. Binnen 14 Tagen ab Zugang gibt jedes Vorstandsmitglied in schriftlicher Form seine Stimme ab. Für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe gilt das Datum des Poststempels. Die Stimmabgabe ist an die vom Absender des Beschlussentwurfs bestimmte Anschrift zu richten. Der Beschluss ist nur dann zustande gekommen, wenn mindestens Zweidrittel der Vorstandsmitglieder eine zustimmende Erklärung abgegeben haben. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist von der Landesvorsitzenden/vom Landesvorsitzenden bzw. Vertretenden allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

Das Verfahren gilt sinngemäß für den elektronischen Postverkehr.

 

Artikel 10  Landesgeschäftsstelle

 

Zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben kann eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet werden. Diese kann durch eine(n) ehrenamtliche(n) oder hauptamtliche(n) Landesgeschäftsführer/in geleitet werden. Diese(r) ist dem Landesvorstand gegenüber für eine ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Sie/Er ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen und der Landesversammlung teilzunehmen. Die Funktion kann auch durch ein Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. In diesem Fall werden nur die Sachaufwendungen erstattet.

 

 

Artikel 11  Begriffsbestimmungen

 

In den folgenden Artikeln 12 bis 14 sind bezeichnet:

  • als Versammlung die Landesversammlung der Landeshelfervereinigung
  • als Vorstand der Landesvorstand der Landeshelfervereinigung
  • als Vorsitzender die/der Vorsitzende der Landeshelfervereinigung

 

Artikel 12  Verfahrensordnung für die Versammlung

 

12.1.      Der Vorstand beruft die Versammlung ein.

 

12.2.      Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin.

 

12.3.      Jeder/Jede Teilnehmer/in hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

 

12.4.      Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden festzustellen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit hat die/der Vorsitzende die Versammlung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Versammlung zu verkünden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

12.5.      Jede(r) Stimmberechtigte und alle mit beratender Stimme ausgestatteten Personen können Anträge an die Versammlung richten.

Die Anträge müssen bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden.

Später eingehende Anträge sollen nach Möglichkeit noch auf der Versammlung, müssen aber spätestens auf der nächsten Versammlung, behandelt werden; hierüber entscheidet die Versammlung.

 

12.6.      Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

12.7.      Wahlen sind - sofern nicht ausdrücklich einstimmig etwas anderes beschlossen wird - geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jede Funktion. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durchzuführen.

Passives Wahlrecht haben nur aktive Mitglieder.

Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesversammlung nach Artikel 8.4. werden in gemeinsamer Wahl gewählt. Gewählt als Delegierter sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Fällt eine Delegierte/ein Delegierter aus, so rückt diejenige/derjenige mit der nächsthöheren Stimmzahl als Vertreter/in nach.

 

12.8.      Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreter/in und von der Landesschriftführerin/dem Landeschriftführer zu unterschreiben.

 

Artikel 13  Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

 

13.1       Der Vorstand wird - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions-/
Mandatsträger/in des THW und der THW-Jugend sind, - für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

13.2.      Die zwei Kassenprüfer/innen und deren Vertreter/innen werden nach Art. 8.4 regulär auf vier Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Jeweils ein/eine Kassenprüfer/in sowie ein/eine Vertreter/in soll in einer um zwei Jahre versetzten Amtszeit gewählt werden, um einen stetigen Wechsel ohne Erfahrungsverluste zu gewährleisten.

 

13.3       Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ihre(n)/seine(n) Stellvertreter/in.

 

13.4       Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

 

13.5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

13.6       Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

13.7       Die Regelungen der Art. 12.7 und 12.8 gelten entsprechend.

 

Artikel 14  Haftung

 

Die Vereinigung haftet ausschließlich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Die Haftung ist auf die Landesebene beschränkt, da die örtlichen Helfervereinigungen nach Art. 3.2. rechtlich absolut selbstständige Vereine sind.

 

Artikel 15  Auflösung

 

Die Landesversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung der Vereinigung beschließen. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung der THW-Bundesvereinigung e.V. zu, welche es ausschließlich für Zwecke nach Art. 2. zu verwenden hat.

 

Artikel 18  Rechtsweg

 

Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinigung, zwischen Mitgliedern und Organen der Vereinigung sowie von Organen untereinander und Mitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das ständige Schiedsgericht der THW-Bundesvereinigung e.V. endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

 

Artikel 19  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Landesversammlung am 30. November 2019 in Kraft.

 

Beschlussfassung

 

Obige Satzung wurde in der Sitzung der Landesversammlung am 30.11.2019 in Hoya beschlossen.

Zusatzangaben

 

1.         Eintragung in das Vereinsregister

 

Die Satzung ist am 17.10.1986 beim Amtsgericht Cloppenburg in das Vereinsregister unter der Nummer 450 eingetragen worden.

 

2.         1. Satzungsänderung

 

Die Landesversammlung hat am 16.05.1987 in Wunstorf die Änderung der Satzung im Artikel 18 – Auflösung beschlossen. Die Satzungsänderung ist am 23.06.1987 im Vereinsregister eingetragen worden.

 

3.         2. Satzungsänderung

 

Die Landesversammlung hat am 28.03.1992 in Braunschweig die Änderung der Satzung im Artikel 2 – Aufgaben den Absatz 2.1 sowie im Artikel 9 – Landesversammlung den Zusatz 9.6 – Umlaufverfahren beschlossen. Die Satzungsänderung ist am 16.02.1993 im Vereinsregister eingetragen worden

 

4.         3. Satzungsänderung

 

Die Landesversammlung hat am 30.11.2019 in Hoya eine überarbeitete Fassung der Satzung von 1992 beschlossen. Die Satzungsänderung ist am 18.06.2021 im Vereinsregister eingetragen worden.

 

f.d.R. der Zusatzangaben

 

gez. Marco Husmann                                                                   gez. Jacqueline Rausch

 

Stellvertretender Landesvorsitzender                                 Landesschriftführerin

Landesgeschäftsführer

THW Landeshelfervereinigung Niedersachsen e.V.

 

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