Maschinell erstellte und digital versendete Zuwendungsbescheinigungen
Seit der Veröffentlichung des Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) am 22.07.2016, können Zuwendungsbescheinigungen nun auch maschinell ohne eigene Unterschrift erstellt werden.
Dies gilt nur für Geldspenden, nicht für Sach- oder Aufwandsspenden.
Unter anderem können diese nun auch per E-Mail in einer schreibgeschützten Datei (pdf wird anerkannt) versendet werden (digitale Zuwendungsbescheinigung).
Für die digitale Versendung (E-Mail) der Zuwendungsbescheinigungen müssen die selben Voraussetzungen wie für die maschinell erstellten Bescheinigungen vorliegen.
Um diese Vereinfachung zu nutzen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:
Aufbewahrungsfristen:
Bei einer Papierbescheinigung (maschinell oder händisch erstellt) beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre und bei einer per E-Mail (digital) versendeten maschinell erstellten Bescheinigung 7 Jahre.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Ablauf des Jahres zu laufen in dem die Bescheinigung erstellt wurde.
Beispiel:
Papierbescheinigung vom 05.05.2024, Fristbeginn: 01.01.2025, Fristende: 31.12.2035
Digitale Bescheinigung vom 05.05.2024, Fristbeginn: 01.01.2025, Fristende: 31.12.2032